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Satzung
des Kreisjugendringes Northeim e.V.

in der geänderten Fassung gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 9. März 2006

Präambel

Im Kreisjugendring Northeim e.V. schließen sich die im Landkreis Northeim tätigen Jugendringe, Jugendverbände und Jugendinitiativen zusammen, um bei Wahrung ihrer Selbständigkeit zusammenzuarbeiten, ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die Belange der Jugendarbeit zu fördern und dem Wohle der gesamten Jugend zu dienen.
Grundlage der Zusammenarbeit im Kreisjugendring Northeim ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder, unabhängig von ihren geschlechtlichen, politischen, religiösen, weltanschaulichen und rassischen Unterschieden.


§ 1
Name, Sitz und Rechtsstellung

Der Kreisjugendring trägt den Namen “Kreisjugendring Northeim e.V.". Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Northeim ist unter der Nr. 395 erfolgt.
Der Sitz des Kreisjugendringes Northeim ist Northeim.
Der Kreisjugendring Northeim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (A0) und jugendpflegerische Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dem Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) und dem Jugend-Förderungsgesetz (JFG) in der jeweils gültigen Fassung.
Das Emblem (Logo) des Kreisjugendringes Northeim soll in seiner Form die Verbindung zu der Jugend darstellen.
Der Kreisjugendring Northeim ist mit Wirkung vom ... (Aktenzeichen ...), auf Kreisebene als förderungswürdig vom Landkreis Northeim anerkannt worden und ist damit auf Kreisebene öffentlich anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach dem KJHG.

§ 2
Zweck und Aufgaben

Der Kreisjugendring Northeim will unter Anerkennung der Menschenrechte und Wahrung der demokratischen Ordnung als Aufgaben erfüllen:
Förderung des gegenseitigem Verständnisses, des Erfahrungsaustausches und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit der Jugend innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands;
Mitarbeit an der Lösung der Probleme der Jugendarbeit;
Förderung der Persönlichkeit junger Menschen, insbesondere durch Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der politischen Bildung, der Aus- und Weiterbildung, der sportlichen Betätigung und der Entfaltung kultureller Interessen;
Einflussnahme auf die Jugendpolitik und die Entwicklung des Jugendrechts;
Interessenvertretung für die Jugend und die gemeinsamen Belange der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Kreistag und Behörden,
Förderung, Koordinierung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und Einrichtungen;
Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung, Bildung und Jugendarbeit;
Vertretung der Interessen der Mitglieder im Kreisjugendring;
Weitere Aufgaben sind die Förderung des Umweltschutzgedankens und die zukunftsorientierte Jugendarbeit.
§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Kreisjugendring ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern gemeinnützige durch Förderung der Jugendpflege. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder können die im Gebiet des Landkreises tätigen Jugendringe, Jugendverbände und Jugendinitiativen, sofern diese über das Gebiet einer Gemeinde oder Stadt hinaus tätig sind und vom Landkreis Northeim als Träger der freien Jugendhilfe nach dem KJHG anerkannt sind, sein. Sofern in einer Gemeinde nur ein Ortsjugendring, aber kein Gemeindejugendring vorhanden ist, nimmt dieser die Funktion des Gemeindejugendringes wahr.
Sollten sich benachbarte Stadt- oder Gemeindejugendringe zusammenschließen, dann werden sie im Kreisjugendring als Einzeljugendring geführt, allerdings müssen dann die Delegierten nach § 6 den jeweiligen Gebieten entstammen.


§ 5
Voraussetzungen für Aufnahme und Zugehörigkeit

Mitglied des Kreisjugendringes kann nur sein, wer
sich zu der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankerten freiheitlich demokratischen und sozialen Grundordnung bekennt.
die Satzung des Kreisjugendringes anerkennt und zur Mitarbeit in ihm bereit ist.


§ 6
Organe

Organe des Kreisjugendringes sind:    
- die Hauptversammlung,    
- die Mitgliederversammlung,    
- der Vorstand.
Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus je drei Delegierten der Stadt- und Gemeindejugendringe sowie den Delegierten der Jugendverbände und Jugendinitiativen gemäß nachfolgendem Schlüssel:
Jugendverbände und Jugendinitiativen mit bis zu 100 Mitgliedern im Landkreis Northeim: ein/e Delegierte/r,
Jugendverbände und Jugendinitiativen mit bis zu 1.000 Mitgliedern im Landkreis Northeim: drei Delegierte,
Jugendverbände und Initiativen mit bis zu 5.000 Mitgliedern im Landkreis Northeim: 4 Delegierte,
Jugendverbände und Jugendinitiativen mit bis zu 10.000 Mitgliedern im Landkreis Northeim: fünf Delegierte,
Jugendverbände und Jugendinitiativen mit mehr als 10.000 Mitgliedern im Landkreis Northeim: sieben Delegierte.
Maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres; das Mitglied hat die Zahl seiner Mitglieder jeweils bis spätestens 15.02. des Folgejahres gegenüber dem Vorstand schriftlich glaubhaft zu machen; der Vorstand setzt hierauf die Zahl der Delegierten fest.    
Die Hauptversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.    
Die Einladung muss 14 Tage vorher schriftlich erfolgen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.    
Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder ist eine Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen.    
Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Der Mitgliederversammlung gehören je ein Delegierter oder eine Delegierte aus den Mitgliedsjugendringen, Mitgliedsjugendverbänden, Mitgliedsjugendinitiativen und der Vorstand an.    
Die Einladung muss 14 Tage vorher schriftlich erfolgen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.    
Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.    
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus:
Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
Kassenwart/in
2 Beisitzer/innen
den Vorsitzenden der Kreisjugendring-Ausschüsse (mit beratender Stimme)
Kreisjugendpfleger/in (mit beratender Stimme)
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Wahlzeit von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.    
Die Vorstandsmitglieder sollten nach Möglichkeit aus verschiedenen Verbänden kommen.    
Die Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigte Mitglieder in der Haupt- und in der Mitgliederversammlung.    
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, wobei die Beisitzer/innen in Blockwahl gewählt werden können. Bei mehr als einen/eine Bewerber/in für ein Vorstandsamt oder auf Antrag aus der Jahreshauptversammlung ist in geheimer Wahl zu wählen.    
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.

Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Jede/r Delegierte kann nur eine Stimme abgeben. Eine Stimmerechtsübertragung ist nicht zulässig.



§ 7
Zuständigkeiten

Die Hauptversammlung ist zuständig für:    
1. Wahl des Vorstandes    
2. Entlastung des Vorstandes    
3. Wahl von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen    
4. Satzungsänderungen    
5. Bildung von Ausschüssen    
6. Wahl von Vertretern in kommunale Ausschüsse des Landkreises    
7. Beratung von Aufgaben und Richtlinien des kommenden Jahres    
8. Auflösung des Kreisjugendringes.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für anfallende Aufgaben des Jugendringes im laufenden Geschäftsjahr.
Der Vorstand ist zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Hauptversammlung oder der Mitgliederversammlung gegeben ist. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisjugendringes und vertritt seine Interessen gegenüber der Öffentlichkeit.


§ 8
Aufnahme und Austritt

Aufgenommen in den Kreisjugendring Northeim werden neue Jugendringe sowie Jugendverbände und Jugendinitiativen im Landkreis Northeim nach Vorlage eines formlosen Aufnahmeantrages und ihrer Satzung, soweit diese der Satzung des Kreisjugendringes Northeim nicht widerspricht. Über die Aufnahme eines Jugendringes sowie der Jugendverbände und Jugendinitiativen entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Kreisjugendring kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.


§ 9
Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung des Kreisjugendringes kann nur von der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss mindestens 4 Wochen vor der Abstimmung in der Hauptversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
Über den Antrag entscheidet die Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit. Falls sie nicht beschlussfähig ist, ist sie mit einer nochmaligen vierwöchigen Ankündigungsfrist erneut einzuberufen. Diese so einberufene zweite Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
Bei Auflösung des Kreisjugendringes fällt sein Vermögen an die Mitglieder mit der Maßgabe, dass diese es für Maßnahmen der Jugendarbeit zu verwenden haben.


§ 10
Satzungsänderung

Zur Änderung dieser Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der Hauptversammlung erforderlich.
Diese Satzung wurde als Nachfolgesatzung der von der Gründerversammlung am 21.06.1974 beschlossenen Satzung mit den Änderungen vom 26.09.1974, 16.02.1975, 22.10.1975, 23.03.1999 und 09.03.2006 beschlossen.
Sie tritt am 09.03.2006 in Kraft.

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